BFS | Thema Steuern
Einkommensteuer
Fehlverwendung durchlaufende Gelder
Ein Rechtsanwalt mit Gewinnermittlung durch Einnahmen- Überschussrechnung trieb für eine Privatärztliche Verrechnungsstelle Patientenhonorare bei. Die auf dem betrieblichen Bankkonto eingehenden Gelder leitete er auf einen längeren Zeitraum nicht an den Auftraggeber weiter, sondern verwendete diese für eigene Zwecke. Das Finanzamt beabsichtigte, die nicht weitergeleiteten Beträge als Betriebseinnahmen zu erfassen, da wegen der vertragswidrigen Verwendung keine durchlaufenden Posten vorlägen. Der BFH entschied in seinem Urteil vom 17.10.2012, dies sei nur dann richtig, soweit damit Betriebsausgaben beglichen wurden. Soweit der Rechtsanwalt die Fremdgelder entnommen und für private Zwecke entnommen hat, handelt es sich nicht um Betriebseinnahmen