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Perspektiven 01

BFS | Thema Recht

Mietrecht

Verkehrslärm und Mietminderung

Ein Mieter ist zur Minderung berechtigt, wenn die Mietsache einen Mangel, im Urteilsfall eine plötzlich auftretende verstärkte Lärmbelästigung durch Umleitung einer Straße über einen Zeitraum von 17 Monaten hat, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Entscheidend ist folglich, was die Parteien als vertragsmäßigen Zustand ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben. Im BGH-Urteil vom 19.12.2012 reicht die Annahme einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilshaft wahrnimmt und er sich auch deshalb zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelästigung als maßgebliches Kriterium für den vertragsmäßigen Zustand der Wohnung ansieht und der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.