Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 01

BFS | Thema Steuern

Gewerbesteuer

Einzelhandel und Photovoltaikanlage kein einheitlicher Gewerbebetrieb

Nach dem BFH-Urteil vom 24.10.2012 ist bei ungleichartigen bzw. sich nicht ergänzenden gewerblichen Tätigkeiten ein und desselben Unternehmers zumindest in der Regel von der Selbständigkeit der einzelnen Aktivität auszugehen, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Buchführung vorhanden und das Betriebsergebnis in einer Bilanz zusammengefasst worden ist. Bestehen in einem solchen Fall gewisse finanzielle und organisatorische Zusammenhänge, werden diese weniger auf objektiven sachlichen Notwendigkeiten als auf der Identität des Unternehmers beruhen, die bei der gebotenen objektsteuerlichen Betrachtung außer Betracht bleiben muss. Zwei selbständige Gewerbebetriebe liegen vor, wenn ein Unternehmer ein Einzelhandelsgeschäft und eine auf dem Dach dieses Geschäfts installierte Photovoltaikanlage betreibt und den gesamten in der Anlage erzeugten Strom an das örtliche Energieversorgungsunternehmen veräußert.