BFS | THEMA STEUERN
Umsatzsteuer
Zum Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des leistenden Unternehmers
Handelt der leistende Unternehmer mit Betrugsabsicht und steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Vorsteuerabzugs geltend gemachte Umsatz in diesen Betrug einbezogen war, steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug nicht zu. Dies gilt gemäß EuGH-Urteil vom 13.02.2014 auch dann, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Leistung zwar erbracht worden ist, es sich aber herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von dem in der Rechnung genannten Leistenden oder seinem Subunternehmer bewirkt worden ist. Bereits mit den Urteilen vom 31.01.2013 (LVK und Stroy trans) hatte der EuGH klargestellt, dass die Finanzverwaltung von dem Unternehmer nicht generell verlangen kann, zu prüfen, ob der Rechnungsaussteller in der Lage war, den betreffenden Umsatz auszuführen und seinen umsatzsteuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachgekommen ist.

