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Perspektiven 15

BFS | THEMA STEUERN

Lohnsteuer

Behandlung einer Steuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.12.2013 klargestellt, dass Einkommensteuernachzahlungen durch den Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen sind. Der Kläger, ein japanischer Staatsangehöriger, war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung als Angestellter in Deutschland tätig. Er traf mit seiner Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung. Danach zahlte die Arbeitgeberin den Nettolohn aus und übernahm die daraus anfallenden Steuern. Im Rahmen von Veranlagungen anfallende Einkommensteuererstattungen wurden an die Arbeitgeberin abgeführt. Kam es zu Nachzahlungen, wurden diese von der Arbeitgeberin erbracht. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die als Arbeitslohn zu erfassenden Einkommensteuernachzahlungen durch die Arbeitgeberin den Brutto- oder Nettolohn des Klägers erhöhen. Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen die Handhabung des FA, da es den Nachzahlungsbetrag auf einen Bruttolohn hochrechnete. Bei der Nachzahlung durch die Arbeitgeberin handelt es sich nach Ansicht des FG nicht um einen Sachbezug, für den zusätzlich noch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben ist. Die Nachzahlung sei vielmehr bereits Teil des der Besteuerung unterliegenden Bruttolohns.