BFS | THEMA STEUERN
Abgabenordnung
Geschäftsführer haften fast immer
In dem vom FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10.12.2013 rechtskräftig entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haften muss. Hierzu führt das FG aus, dass der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft hafte. Er könne sich nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer berufen, denn grds. gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen.