BFS | THEMA STEUERN
Einkommensteuer
Abzug von Zinszahlungen durch Nichteigentümer–Ehegatten
Für ein Gebäude, das nicht im Eigentum des Nutzenden steht, für das er aber die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, sind laut Urteil des FG Düsseldorf vom 12.02.2014 Abschreibungen und Zinszahlungen beim Nutzenden und Zahlenden gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Berechtigung zur Vornahmen von Abschreibungen setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er selbst Aufwendungen trägt. Die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige, der das Wirtschaftsgut für eigene betriebliche Zwecke nutzt, die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse getragen hat, ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige Schuldner eines Darlehens ist, bei dem er die Tilgungen mitträgt. Nicht entscheidend ist dabei aber die mitschuldnerische Stellung, sondern allein die tatsächliche Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen.