Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 15

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Steuersatz bei Personenbeförderungsleistungen

Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Eine unterschiedliche Besteuerung ist nach dem EuGH-Urteil vom 27.02.2014 jedoch ausgeschlossen, wenn die Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchgeführt werden, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann. Das Unionsrecht gestattet den Mitgliedsstaaten, auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen ermäßigten Steuersatz von 7% für die Beförderung von Personen mit Taxen vorgesehen, sofern diese innerhalb einer Gemeinde erfolgt und die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Im Streitfall betreiben die Klägerinnen Unternehmen mit sog. Funkmietwagen. Anders als Taxen verfügen Funkmietwagenunternehmen über keine sog. Taxilizenz. In dem Verfahren war fraglich, ob der ermäßigte Steuersatz auch auf Umsätze mit Funkmietwagen anzuwenden ist.