Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 12

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Kein Reverse-Charge-Verfahren bei Bauträger

Nach § 13b UStG schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 22.8.2013 den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt und die dazu ergangene Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung ausdrücklich verworfen. Hiernach ist der Leistungsempfänger nur dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Danach sind z.B. Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer. Das unterscheidet sie vom sog. Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen nach § 13b UStG schuldet. Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet. Der BFH hat sich im Interesse der Praktikabilität über den Gesetzeswortlaut hinweggesetzt. Welche Tätigkeiten insgesamt in welchem Umfang der Leistungsempfänger ausübt, ist danach irrelevant. Er schuldet die Umsatzsteuer nur, wenn er mit den bezogenen Leistungen seinerseits Werklieferungen oder sonstige Leistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbracht hat.