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Perspektiven 12

BFS | BLICKPUNKT

Höhe der Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?

Steuerzahler müssen auf Nachforderungen vom Finanzamt Zinsen zahlen. Dabei wird ein Zinssatz von 6 % p.a. erhoben. Dies gilt selbst dann, wenn den Steuerzahler gar keine Schuld an der verspäteten Steuerfestsetzung trifft. Da dieser Zins am Markt schon lange nicht mehr erzielt werden kann, ärgern sich viele Steuerzahler über diesen hohen Zinssatz. Davon betroffen sind insbesondere Unternehmer, denen das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung Steuernachzahlungen für schon länger zurückliegende Jahre aufbrummt. Eigentlich sollen diese Zinsen auf Steuernachzahlungen nur den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen abschöpfen, den dieser durch die vorübergehende Anlage des geschuldeten Steuerbetrages erzielen könnte. Doch angesichts der seit Jahren viel niedrigeren Anlagezinsen verschafft der hohe Nachzahlungszinssatz von 6 % p.a. der Finanzverwaltung ungerechtfertigte finanzielle Vorteile.  Die Nachzahlungszinsen fallen auch an, wenn das Finanzamt eingereichte Steuererklärungen verspätet bearbeitet hat. Vermeiden lassen sich die Zinsen nur durch freiwillige Abschlagszahlungen auf die Steuerschulden.

Der BFH hatte Mitte 2011 den hohen Zinssatz leider für verfassungsgemäß erklärt. Doch nun sind wieder zwei Klagen anhängig, nämlich vor dem FG Düsseldorf (Az. 12 K 2497/12) und dem FG München (Az. 2 K 2373/12). Betroffene Steuerpflichtige sollten Einspruch gegen die Festsetzung der Nachzahlungszinsen einlegen und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die beiden Klagen beantragen.