Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 12

BFS | BLICKPUNKT

Betriebsveranstaltung und Lohnsteuer

Viele Unternehmen veranstalten zum Jahresende eine Betriebsveranstaltung – die Weihnachtsfeier. Daher dürften die kürzlich veröffentlichten Urteile von besonderer Bedeutung sein. In zwei Urteilen beschäftigte sich der BFH mit dem Thema, welche Kosten einer Betriebsveranstaltung in die 110 Euro-Grenze fallen und welche in der Berechnung unberücksichtigt gelassen werden können. Wenn die Kosten einer Betriebsveranstaltung pro Arbeitnehmer EUR 100,00 nicht überschreiten, fällt keine Lohnsteuer an. Dies gilt für zwei Veranstaltungen pro Jahr. Bislang wurden jedoch sämtliche Kosten in diese Berechnung einbezogen.

Nunmehr zählen laut BFH die Kosten für die Anmietung externer Räumlichkeiten und Kosten, die beispielsweise durch die Beauftragung einer Eventagentur entstehen, nicht mehr dazu. Nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können – wie z. B. Speisen, Getränke, Musik – sind weiterhin erfasst. Zudem wurden die Kosten bislang pro Teilnehmer berechnet. Falls Begleitpersonen auch eingeladen waren und teilnahmen, wurde deren Anteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Dies konnte in einigen Fällen dazu führen, dass allein teilnehmende Arbeitnehmer unter die 110-Euro-Grenze fielen und damit keine Lohnsteuer ausgelöst wurde; andere Arbeitnehmer mit Begleitung überschritten wiederum die 110-Euro-Grenze. Dieser Herangehensweise hat der BFH in einer zweiten Entscheidung eine Absage erteilt. Die Kosten der Begleitperson werden danach nicht mehr dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.

Zwei positive Urteile für Unternehmen, die den Handlungsspielraum bei Betriebsveranstaltungen etwas erweitern. Die 110-Euro-Grenze wurde zwar nicht gekippt oder heraufgesetzt. Dies ist auch durch den Gesetzgeber in näherer Zukunft nicht geplant. Jedoch bleibt auch weiterhin Vorsicht geboten, und eine genaue Einstufung der geplanten Kosten ist weiterhin sehr wichtig. Zudem hat sich die Finanzverwaltung noch nicht zu den Urteilen geäußert. Ob sie mit einem Nichtanwendungserlass darauf reagieren und daher betroffene Unternehmen wieder den Rechtsweg beschreiten müssten, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.