Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 12

BFS | THEMA STEUERN

Abgabenordnung

Begründete Ermessensausübung bei der Festsetzung von Verzögerungsgeld

Fordert das FA im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung Unterlagen an und kommt der Steuerpflichtige diesem Ansinnen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Nach einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 25.09.2013 muss das FA eine zweifache Ermessensentscheidung treffen, nämlich ob es überhaupt ein Verzögerungsgeld festsetzen darf und wenn ja, in welcher Höhe. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die Finanzbehörde den Ermessensspielraum erkannt hat und von welchen Gesichtspunkten sie bei der Ermessensentscheidung ausgegangen ist. Es muss das Für und Wider aus der Entscheidung erkennbar sein. Da es sich im Streitfall lediglich um eine geringfügige Fristüberschreitung gehandelt hat, muss das FA darlegen, dass diese nur kurze Fristüberschreitung zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung geführt hat. Das FG hat im Streitfall die Vollziehung des Verzögerungsgeldes ausgesetzt und soweit es durch Aufrechnung bereits bezahlt war, aufgehoben (es hat sich in diesem Fall um einen Beschluss über einen AdV-Antrag gehandelt).