Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 12

BFS | THEMA RECHT

Arbeitsrecht

Sonderzahlung mit Mischcharakter – Weihnachtsgratifikation

Nach dem BAG-Urteil vom 13.11.2013 kann eine Sonderzahlung mit Mischcharakter (hier eine sog. Weihnachtsgratifikation), die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Sonderzahlung sollte nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, dient aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen – wie im Streitfall die in den Richtlinien vereinbarte – nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Diese Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Der Vergütungsanspruch wurde im Streitfall nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere – vom Kläger nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.