Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 12

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Abgabe von „Gratis-Handys“ durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen

Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages „kostenlos“ Mobilfunktelefone oder sonstige Elektronikartikel, ist nach dem BFH-Urteil vom 16.10.2013 der von dem Mobilfunkanbieter an den Vermittler hierfür gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision Entgelt eines Dritten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden. In diesem Fall liegt keine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 UStG des Vermittlers von Mobilfunkverträgen an den Kunden vor. Nimmt der Vermittler Gutschriften der Mobilfunkanbieter, in denen auch für den Gerätebonus Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist, widerspruchslos entgegen, kommt insoweit eine Steuerschuld des Vermittlers wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht. Die Klägerin, als Vermittlerin von Mobilfunkverträgen und der Mobilfunkanbieter waren – ebenso wie das FA – davon ausgegangen, dass der in Fällen der Vermittlung von Verträgen mit Laufzeiten vom Anbieter gezahlte „Gerätebonus“ zusätzliches Vermittlungsentgelt darstellt. Streitpunkt war, ob die Klägerin mit der kostenlosen bzw. verbilligten Überlassung von Geräten steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben i.S. des § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 UStG an den Kunden erbringt. Der BFH folgte den tatsächlichen Feststellungen des FG, denen zufolge die Klägerin entgeltliche Gerätelieferungen an die Kunden erbrachte. Der Gerätebonus des Mobilfunkanbieters war nach diesem Verständnis das von dritter Seite dafür gezahlte Entgelt. Damit ergibt sich ein neues, im zweiten Rechtsgang zu klärendes Problem für die Betroffenen, weil möglicherweise in den Gutschriften des Mobilfunkanbieters über den Gerätebonus ein unwidersprochener offener Steuerausweis erfolgte, der die Rechtsfolgen des § 14 c UStG auslöst.