Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 12

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Kein ermäßigter Steuersatz für Hotel-Frühstück

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu – sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19% zu versteuern. Nach dem BFH-Urteil vom 4.12.2013 gilt das auch dann, wenn der Hotelier “Übernachtung mit Frühstück” zu einem Pauschalpreis anbietet. Der BFH folgt damit der Verwaltungsauffassung und der herrschenden Literaturmeinung. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass das Frühstück eine Nebenleistung zur nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG steuerermäßigten Beherbergung ist. Er hält dennoch die Steuerermäßigung nicht auf das Frühstück für anwendbar, weil sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ein Aufteilungsgebot ergibt. Dieses verdrängt den Grundsatz, dass unselbständige Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.