Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 03

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Der BFH hatte mit Beschluss vom 22.11.2011 beim EuGH angefragt, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung und Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben, aus dem zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigerkosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hierzu hat der EuGH mit Urteil vom 21.2.2013 entschieden, dass Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der dafür geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer eröffnen.