Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 03

BFS | THEMA STEUERN

Bilanzsteuerrecht

Reinvestitionsrücklage

Wegen des personenbezogenen Verständnisses der Reinvestitionsvergünstigung nach § 6b EStG können Einzelunternehmer nach dem BFH-Urteil vom 19.12.2012 begünstigte Veräußerungsgewinne auch in das Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen und umgekehrt. Unabdingbar und für die Bildung und Auflösung einer etwaigen Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG maßgeblich ist aber, dass die etwaige steuerliche Rücklage in der Steuerbilanz der betrieblichen Einheit gebildet und fortentwickelt wird, in der der begünstigte Veräußerungsgewinn entstanden ist. Eine Übertragung der stillen Reserven in eine andere betriebliche Einheit ist nur steuerwirksam, wenn die Ausbuchung des begünstigten Veräußerungsgewinnes bzw. der gebildeten steuerfreien Rücklage in der betrieblichen Einheit steuerbilanziell über das Kapitalkonto dargestellt wird, in der die begünstigte Veräußerung stattgefunden hat. Ist dies unterblieben, muss die gebildete steuerfreie Rücklage mit Ablauf der Reinvestitionsfrist gewinnerhöhend aufgelöst werden; Korrekturen sind nur bedingt nach Maßgabe der Grundsätze möglich, die für Bilanzänderungen gelten.