Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 03

BFS | SPEZIAL FÜR HEILBERUFE

Fachausbildung eines Arztsohnes

In seinem Urteil vom 6.11.2012 hat der BFH bei einer kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der GbR die Aufwendungen eines der Gesellschafter für die kieferorthopädische Fachausbildung seines Sohnes, der bereits promovierter Zahnarzt war, anstelle des Vaters in die GbR eintreten sollte und später auch eingetreten ist, nicht als Sonderbetriebsausgabe anerkannt. Das Gericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, weil nach seiner Überzeugung einander Fremde derartige Aufwendungen nicht übernommen hätten. Auch vorab entstandene Sonderbetriebsausgaben des Sohnes wurden bei der GbR nicht anerkannt. Der BFH hat betont, dass berufliche Aus- und Fortbildungsaufwendungen für Kinder, die im elterlichen Betrieb beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen, nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen anerkannt werden, z.B. wenn ein Betriebsleiter gesucht wird, der im Betrieb tätige Sohn für diese Aufgabe geeignet ist, aber dazu die Meisterprüfung ablegen muss, bei der der Sohn finanziell unterstützt wird.