Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 03

BFS | THEMA RECHT

Arbeitsrecht

Vergütungsfortzahlung bei typischer Freistellungsklausel

Die typische Erklärung im Kündigungsschreiben „sie werden ab sofort unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt“ stellt ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages im Sinne von § 397 BGB dar. Sie ist nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.8.2012) nicht dahingehend auszulegen, dass mit der Freistellungserklärung kein Rechtsgrund für eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers geschaffen werde, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinaus gehe. Rechtsgrundlage ist und bleibt § 611 BGB und nicht der Erlassvertrag. Im Streitfall kündigte der Arbeitgeber mit oben genannter Formulierung zum 30.4.2011 das Arbeitsverhältnis bzw. verglich sich im anschließenden Kündigungsschutzverfahren einvernehmlich auf dessen Beendigungszeitpunkt. Der Arbeitnehmer war seit dem 5.1.2011 durchgängig krank und verlangte nunmehr wegen angeblicher Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit zum 1.4.2011 das Aprilgehalt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Die Revision beim BAG ist anhängig.