BFS | THEMA STEUERN
Abgabenordnung
Laufhemmung durch Untätigkeitseinspruch
Wer seine Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO abgibt, kann sich, falls das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einkommensteuerbescheid erlasst, nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn er selbst unterlässt, einen Untätigkeitseinspruch einzulegen oder jedenfalls einen Antrag auf Steuerfestsetzung zu stellen, so das BFH-Urteil vom 22.1.2013. Der Untätigkeitsanspruch führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO.