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Perspektiven 03

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Reichensteuer teilweise Verfassungswidrig?

Der erste Senat des FG Düsseldorf ist davon überzeugt, dass die Reichensteuer insoweit verfassungswidrig ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 45% gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Tarifbegrenzung eingeführt hat. Aus diesem Grund hat er sich mit Beschluss vom 14.12.2012 zur Erklärung der Frage an das BVerfG gewandt. Ab einem zu versteuernden Einkommen von derzeit EUR 250.731,00 für Ledige bzw. EUR 501.462,00 bei Zusammenveranlagung beträgt der Spitzensteuersatz 45%. Dieser Steuersatz galt im Veranlagungszeitraum 2007 allerdings nicht für die Gewinneinkünfte, was damit begründet wurde, dass zum 1.1.2008 eine Unternehmensteuerreform in Kraft trat. Die Frage, ob die Reichenbesteuerung im Jahr 2007 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ist im Streitfall entscheidungserheblich. Sollte die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht gegeben sein, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine für die Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung schafft und etwa zu einem einheitlichen Spitzensteuersatz von 42% zurückkehrt.