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Perspektiven 03

BFS | THEMA STEUERN

Gewerbesteuer

Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheides

Das BFH-Urteil vom 11.10.2012 lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Regelungswirkung eines Bescheids, der einen vortragsfähigen Gewerbeverlust feststellt, kann sich nicht auf Umstände beziehen, die sich erst im Folgejahr ereignen; insoweit trifft der Bescheid auch keine Feststellung, die für Folgebescheide Bindung entfalten könnte.
  • Wird die an einer GmbH & atypisch still beteiligte GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft verschmolzen und ist für die atypisch stille Gesellschaft ein Verlustvortrag festgestellt, um den die aufnehmende Personengesellschaft ihren Gewerbeertrag kürzen will, muss die für die Kürzung nach § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität zwischen dem Gewerbebetrieb bestehen, den die GmbH vor ihrer Verschmelzung auf die Personengesellschaft geführt hat, und dem Gewerbebetrieb, den die Personengesellschaft nach der Verschmelzung fortführt. Der für die GmbH und atypisch still festgestellte Gewerbeverlust geht mangels Unternehmeridentität in dem Umfang unter, in dem er nach der gesellschaftsinternen Verteilung auf die verschmolzene GmbH entfiel.

Der BFH hat der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, den gewerbesteuerlichen Vortrag des Verlustanteils aus einer atypisch stillen Beteiligung an ihrer Tochter-GmbH zugestanden, nachdem diese gemäß der §§ 4 ff, 46 ff UmwG auf die Klägerin umgewandelt worden und die stille Gesellschaft dadurch erloschen ist. Vernichtet wurde dagegen der vortragsfähige Verlust der umgewandelten Tochter-GmbH, soweit dieser nicht auf die stille Beteiligung der Klägerin entfiel.