BFS | SPEZIAL FÜR HEILBERUFE
Keine gewerbliche Infizierung durch angestellte Anästhesieärztin
Nach dem Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.3.2012 wird eine ambulant tätige Anästhesieärzte-Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR nicht durch eine angestellte Anästhesie-Ärztin gewerblich infiziert, wenn diese im Wesentlichen unproblematische Fälle bearbeitet, dabei nach den vorgegeben Richtlinien der Gesellschaft verfährt und komplizierte Fälle von den Partnern bearbeiten lässt. Die Revision beim BFH ist anhängig.