Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 13

BFS | THEMA STEUERN

Körperschaftsteuer

Zur Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung bei zwei Geschäftsführern

Liegt die Gesamtausstattung der zwei hälftig beteiligten Geschäftsführer einer GmbH innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach Abzug der Geschäftsführervergütungen ein angemessener Gewinn bzw. eine angemessene Kapitalausstattung, kann nach dem Urteil des FG Sachsen vom 14.11.2013 eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit einer sog. Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge begründet werden. Die Ansicht des Finanzamtes, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn vor Ertragssteuern in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren seien, sei nicht haltbar und im Übrigen auch nicht durch den Wortlaut des BMF-Schreibens vom 14.10.2002 gedeckt. Der grundlose Verzicht einer GmbH auf die Deckelung der Tantiemezahlungen an die Geschäftsführer, die nur mit der Änderung der Rechtsprechung zum Verhältnis fester und variabler Gehaltsbestandteile, nicht jedoch durch betriebliche Gründe erklärlich ist, und kurzfristige sowie erhebliche Tantiemeerhöhungen bedingt, führe zur Annahme einer gesellschaftlichen Veranlassung der Zahlung und damit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, so das FG.