Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 13

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Verträge unter nahen Angehörigen

Die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist nach dem BFH-Urteil vom 22.10.2013 vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig. Der Fremdvergleich ist strikt vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn ein Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird. Dient das Angehörigendarlehen hingegen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkünfteerzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrages zurück. Entscheidend ist in diesen Fällen die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und –risiken. Maßstab für den Fremdvergleich sind jedenfalls bei solchen Darlehensverträgen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankenfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage. Der X. Senat des BFH setzt mit dieser ausführlichst begründeten Entscheidung seine Rechtsprechung zur anlassbezogenen Prüfung von Verträgen zwischen den Angehörigen fort.