Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 13

BFS | THEMA RECHT

Arbeitsrecht

Geltendmachung und Nachweis von Überstunden

Verlangt ein Arbeitnehmer eine Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er nach dem BAG-Urteil vom 10.04.2013 darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er einerseits Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat und andererseits die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig war. Da insoweit für eine Billigung der Überstunden die widerspruchslose Entgegennahme eines vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitsverzeichnisses nicht ausreicht und eine Duldung der Überstunden den Nachweis voraussetzt, dass der Arbeitgeber diese in Kenntnis der Überstundenleistung hinnimmt und keine weiteren Vorkehrung trifft, diese künftig zu unterbinden, sollte, soweit keine ausdrückliche tarifvertragliche Regelung besteht, ein Arbeitnehmer sich stets seine Arbeitszeiten bzw. Überstunden vom Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzten abzeichnen lassen und bei Ablehnung entsprechend reagieren.