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Perspektiven 13

BFS | THEMA STEUERN

Erbschaftsteuer

Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer

Nach dem Urteil des BFH-Urteil vom 11.09.2013 ist der Bewertung eines bebauten Grundstückes für Zwecke der Erbschaftsteuer nach der bis 2006 geltenden Rechtslage regelmäßig auch dann die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Miete zugrunde zu legen, wenn diese niedriger als die übliche Miete war und die Vermietung zwischen verbunden Unternehmen erfolgt ist. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gem. § 146 Abs. 7 BewG a.F. kann durch ein Gutachten erbracht werden, das der zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat. Der tatsächlich erzielte Mietzins ist auch maßgebend, wenn es sich um eine Nutzungsüberlassung an Nahestehende bzw. innerhalb einer Unternehmensgruppe (z.B. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) zu einem unter der Marktmiete liegenden Mietzins handelt.