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Perspektiven 13

BFS | THEMA STEUERN

Grunderwerbsteuer

Für Gesellschafterwechsel nach Änderungen im Gesellschafterbestand

Das BFH-Urteil vom 25.09.2013 lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine Gesamthand über, wird bei Identität der Beteiligungsverhältnisse die Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht erhoben. Vermindert sich die Höhe des Anteils einer im Zeitpunkt des Grundstücksübergangs an der grundstückserwerbenden Gesamthand beteiligten Personen innerhalb von fünf Jahren dadurch, dass diese über ihren Anteil zu Gunsten ihres Ehegatten oder eines Verwandten gerader Linie oder freigiebige Zuwendung unter Lebenden i.S. des § 7 Abs. 1 ErbStG verfügt, wirkt sich dies im Hinblick auf § 3 Nr. 2; Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG auf die Nichterhebung der Steuer nicht aus, soweit die begünstigten Personen ihrerseits die Beteiligung an der Gesamthand i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG unvermindert über den Zeitraum von fünf Jahren aufrecht erhalten.
  • Geht die gesamthänderische Mitberechtigung der an der grundstückserwerbenden Gesamthand beteiligten Person innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang durch eine formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft verloren, entfallen die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer rückwirkend.

Letztlich wurde im Streitfall die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG rückwirkend versagt, die zunächst einschlägig war.