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Perspektiven 05

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten

Bei Gewerbeobjekten ist stets im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, so der Tenor des BFH-Urteils vom 19.2.2013. Aufwendungen für ein nach Anmietung leerstehendes Gewerbeobjekt können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige, als gewerblicher Zwischenmieter, die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objektes erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat. Ist dem Steuerpflichtigen von Anfang an bekannt oder zeigt sich später auf Grund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein seit Jahren leer stehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige, will er die Aufnahme oder die Fortdauer seiner Vermietungsabsicht belegen, zielgerichtet darauf hinwirken, auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objektes zu erreichen.