Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 05

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Eigener Hausstand bei der doppelten Haushaltsführung

Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist nach dem BFH-Urteil vom 16.1.2013 regelmäßig davon aus zu gehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatsort zu verorten ist und dort der Haupthausstand geführt wird. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht. Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushaltes maßgeblich mitbestimmen. Die Entscheidung liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung, die auch bei Ledigen einen eigenen Hausstand anerkennt, wenn sie wirtschaftlich selbständig sind und mit ihren betagten Eltern zusammen wohnen.