Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 05

BFS | SPEZIAL FÜR HEILBERUFE

Auch Privatklinik kann von der Umsatzsteuer befreit werden

Die Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser setzt einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen voraus. Reine Privatkliniken können dieses Steuerprivileg nicht beanspruchen. Dass die Umsatzsteuerbefreiung ausnahmsweise auch für sie greifen können, hat das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28.11.2012 entschieden. Im Streitfall ging es um eine GmbH, die eine Klinik für Psychosomatik, Psychotherapie und Krisenintervention betrieb. Zwar erbrachte sie allgemeine Krankenhausleistungen, Kassenpatienten durften aber nicht behandelt werden, da die Einrichtung nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen worden war. Wie das Gericht feststellte, kommt nach deutschem Recht keine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht, da die Klinik über keinen Versorgungsvertrag mit einer Krankenkasse verfügt. Die Steuerbefreiung ergibt sich hier aus dem europäischen Recht, weil es Krankenhausleistungen erbracht hat, die mit denen öffentlich-kirchlicher- oder städtischer Kliniken vergleichbar sind. Im Urteilsfall konnte nur deshalb europäisches Recht zur Anwendung kommen, weil die Klinik sich explizit auf das EU-Recht berufen hatte. Die Richter haben die Revision beim BFH zugelassen.