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Perspektiven 05

BFS | THEMA RECHT

Mietrecht

Unbegrenzte Höhe von Mietbürgschaften zur Abwendung einer Kündigung

Die von einem Mieter zu erbringende Mietsicherheit darf höchstens das 3-fache der Netto-Kaltmiete betragen; eine davon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist gem. § 521 Abs. 1,4 BGB unwirksam. Nach dem BGH-Urteil vom 10.4.2013 findet diese Begrenzung jedoch keine Anwendung auf eine Sicherheit, die dem Vermieter von einem Dritten gewährt wird, um die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Denn wäre insoweit eine 3 Monate übersteigende Sicherheit unzulässig, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und würde sich zu einer fristlosen Kündigung veranlasst sehen.