BFS | THEMA RECHT
Gesellschaftsrecht
Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Einreichung der Gesellschafterliste
Nach einem Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.2.2013 obliegt die Einreichung der Gesellschafterliste grds. allein dem Geschäftsführer und nicht dem die Anteilsübertragung beurkundenden Notar. Da es sich insoweit auch um eine höchstpersönliche Pflicht des Geschäftsführers handelt, kann auch nur diesem gegenüber und nicht gegenüber der GmbH der Anspruch auf Einreichung der Liste ins Handelsregister geltend gemacht werden.