Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 05

BFS | SPEZIAL FÜR HEILBERUFE

Schönheitsoperationen oder steuerfreie Heilbehandlungen

Schönheitsoperationen sind nach Art. 132 Abs. 1 b und c MwStSystRL nur steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit Sie dazu dienen, dass Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, um die Gesundheit zu schützen, aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen. Ausschließlich ästhetischen oder kosmetischen Zwecken dienende Behandlungen sind nicht steuerbefreit. Bei der Beurteilung, ob der Eingriff auch therapeutischen Zwecken dient, ist die rein subjektive Vorstellung der Patienten nach dem EuGH-Urteil vom 21.3.2013 unmaßgeblich. Die in einem schwedischen Steuerfall ergangene Entscheidung entspricht der Beurteilung nach § 4 Nr. 14 UStG durch die deutschen Steuergerichte und der Finanzverwaltung. Das Problem ist die Abgrenzung zwischen medizinischen und kosmetischen Behandlungen. In der Praxis wird die medizinische Indikation in der Regel anerkannt, soweit die Krankenkassen oder andere Träger die Leistungen tragen. Es dürfte aber Grenzfälle geben, in denen das nicht der Fall ist, gleichwohl aber der Eingriff noch als medizinisch zu bezeichnen ist.