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Perspektiven 18

BFS I THEMA STEUERN

Lohnsteuer

Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

Nach dem BFH-Urteil vom 26.02.2014 steht ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, nicht als anderer Arbeitsplatz i.S. von § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. Zu Recht haben sowohl das FG als auch der BFH entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein „anderer“ Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auch die Qualität dieses Arbeitsplatzes und seine jederzeitige Verfügbarkeit von Bedeutung sein müssen.