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Perspektiven 18

BFS I THEMA RECHT

Mietrecht

Begründung der Eigenbedarfskündigung

Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.04.2014 zu den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters entschieden, dass der Vermieter die Eigenbedarfsperson identifizierbar benennen und das Interesse der Eigenbedarfsperson an der Erlangung der Wohnung darlegen muss. Im Streitfall ging es um eine Eigenbedarfskündigung zu Gunsten der Tochter des Vermieters, die zusammen mit ihrem Lebensgefährten diese Wohnung benötige. Es war im Streitfall, so der BGH, nicht erforderlich den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis sollte gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechslung des Kündigungsgrunds ist dem Vermieter verwehrt. Die Angabe im Kündigungsschreiben, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu gründen, reiche insoweit aus.