Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 18

BFS | BLICKPUNKT

Publizitätspflicht – es hagelt weiter Ordnungsgelder

Mit Beginn des Jahres 2007 sind alle Kapitalgesellschaften – wie die GmbH – und Personenhandelsgesellschaften – wie die GmbH Co. KG – verpflichtet, die Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger  (www.ebundesanzeiger.de) zu veröffentlichen. Vom elektronischen Bundesanzeiger werden alle Unternehmen, die ihren Veröffentlichungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen, automatisch an das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ) gemeldet. Das BfJ leitet dann von Amts wegen ein Ordnungsverfahren ein. Dies beginnt zunächst mit einer kostenpflichtigen Erinnerung. Hilft das nicht weiter, so werden Ordnungsgelder fällig. Die Höhe ist abhängig von der Größe des Unternehmens und schwankt zwischen EUR 2.500 und EUR 25.000.

Das BfJ behauptet immer wieder, bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern stehe ihm kein Ermessensspielraum zu. Das einzelne Ordnungsgeld, das nach § 335 HGB mindestens EUR 2.500 beträgt, wird daher gnadenlos verhängt. Doch damit nicht genug: Selbst wenn dann schlussendlich die Jahresabschlussunterlagen offengelegt wurden, aber das Ordnungsgeld nicht bezahlt wird, droht das Bundesamt mit einem Insolvenzantrag. Das geschehe aber nur, wenn „andere Mittel“ nicht dazu geführt hätten, dass das betroffene Unternehmen seine Jahresabschlussunterlagen offengelegt habe, und wenn „gleichzeitig die Beitreibung der festgesetzten Ordnungsgelder nicht erfolgreich gewesen sei, so das BfJ. Zwischenzeitlich räumt das BfJ ein, dass ihm sehr wohl „…ein Ermessensspielraum hinsichtlich der festzusetzenden Höhe der Ordnungsgelder“ zustünde, von diesem aber kein Gebrauch gemacht wurde. Betroffene sollten deshalb in Erwägung ziehen, wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen das BfJ vorzugehen.

Die Pflicht zur Veröffentlichung können Unternehmer nur schwer umgehen. Unternehmensgruppen können der Offenlegung von Details ihrer Beteiligungen dadurch entgehen, dass sie freiwillig einen Konzernabschluss aufstellen. Andere haben sich schon vor Einführung der Publizitätspflicht für das sog.  „Opa-Modell“ entschieden. Dieses Modell können Personengesellschaften in der Form einer GmbH & Co. KG anwenden. Der Trick: Die Beteiligten schauen sich im Familienkreis jemanden aus, der als voll haftende natürliche Person mit in die Gesellschaft eintritt.

Nach einem Urteil des LG Osnabrück vom 01.07.2005 entfällt durch Eintragung eines persönlich  haftenden Gesellschafters in das Handelsregister einer GmbH & Co. KG die Pflicht zur Abschlusspublizität sogar rückwirkend.