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Perspektiven 14

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Golfvereine und andere Sportvereine

Für Golfvereine und andere Sportvereine ist die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (Bridport and West Dorset Golf Club Limited) zu einem britischen Steuerfall bedeutsam. Danach können mitgliedschaftlich verfasste, ohne Gewinnstreben tätige Einrichtungen über die Entgelte, die sie aus der Benutzung ihres Golfplatzes – auch für die Greenfee, die sie von Nichtmitgliedern erheben – die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL beanspruchen. Wegen der Restriktionen, die der Steuerbefreiung innewohnen, ist das Wettbewerbsverbot nach Art. 133 MwStystRL nicht relevant. Weil die entgeltliche Benutzung der Anlage durch Nichtmitglieder unmittelbar der steuerbefreiten Sportförderung dient, handelt es sich bei der Greenfee auch nicht um steuerschädliche „zusätzliche Einnahmen“ i.S. von Art. 134 Buchst. b MwStSysrRL. In diesem Sinne hat sich schon der BFH in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3.04.2008 geäußert, das die Finanzverwaltung indes bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlich hat. Weil die Umsatzsteuerbefreiung für Sport im Deutschen Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 22) wesentlich enger und vorliegend nicht anwendbar ist, besteht für die Betroffenen ein Wahlrecht, wenn sie Einrichtungen ohne Gewinnstreben sind, z.B. gemeinnützige Sportvereine.