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Perspektiven 14

BFS | THEMA RECHT

Gesellschaftsrecht

Anforderung an den Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage

Im Rechtsstreit um die Erfüllung der Einlageschuld hat grds. der Gesellschafter darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Einlage erbracht ist. Dies gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitablauf seit der behaupteten Zahlung. Dabei ist zugleich zu berücksichtigen, dass dem Gesellschafter im Hinblick auf den hierfür anzulegenden Beweismaßstab in einem Prozess mit dem Insolvenzverwalter keine Beweiserleichterungen zur Überzeugung des entscheidenden Tatrichters zugute kommen, da er insoweit ohne Weiteres entsprechende Beweisvorsorge hätte treffen können. Insoweit reicht von daher auch die Vorlage von Jahresabschlüssen, die die Stammeinlage als vollständig erbracht ausweisen, zumindest dann nicht, wenn nicht die mit der Aufstellung des Abschlusses betrauten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Einlagepflicht geprüft haben bzw. darlegen, welche Unterlagen sie hierbei für ausreichend erachtet haben. Die Einforderung von angeblich seit Jahren noch ausstehenden Stammeinlagen gehört zum Standardrepertoire des Insolvenzverwalters in der GmbH-Insolvenz, welcher sich dabei oftmals die Beweisnot der Gesellschafter für die zurückliegend erfolgten Zahlungen zu Nutze macht; der BGH hat in seinem Beschluss vom 9.07.2007 auch die Überzeugungsbildung des Tatrichters anhand von Indiztatsachen zugelassen, bislang aber die Frage offen gelassen, in wieweit die Beweiserleichterungen dann in Betracht kommen, wenn die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen, welche die Einzahlungen belegen können, abgelaufen sind. Das OLG Jena hält in seinem Beschluss vom 9.04.2013 diesen Umstand zumindest dann für irrelevant, wenn der Einlageanspruch der GmbH noch vor der Neufassung des § 19 Abs. 6 GmbHG der 30-jährigen Verjährung unterlag.