Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 14

BFS | BLICKPUNKT

Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung

Die GmbH ist die beliebteste Rechtsform in Deutschland. Allerdings wird neben dem formalen Aufwand immer wieder über die damit verbundenen Kosten geklagt, etwa bei einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Seit Jahren wurde daher eine kostengünstige Variante der Anteilsübertragung gesucht und mit der Beurkundung in der Schweiz auch gefunden. Nach Inkrafttreten des MoMiG sind dabei erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten. In seinem Beschluss hat der BGH diesbezüglich Klarheit geschaffen. Nach dem Beschluss vom 17.12.2013 kann eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung auch nach der GmbH-Reform des Jahres 2008 (MoMiG) durch einen ausländischen Notar (im Streitfall Kanzleisitz in Basel/Schweiz) vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Urkundsperson Vorbildung und Stellung im Rechtsleben einer der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfassungsrecht zu beachten ist, dass den tragenden Grundsätzen deutschen Beurkundungsrechts entspricht. Dann schadet es auch nicht, wenn der ausländische Notar keine genaue Kenntnis des deutschen Gesellschaftsrechts besitzt. Zwar wird bei einer Auslandsbeurkundung der Notar u.U. seiner Prüfungs- und Belehrungsfunktion nicht gerecht, diese ist jedoch verzichtbar und damit nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Beurkundung. Mit dieser Entscheidung führt der BGH seine Rechtsprechung aus der Zeit vor der GmbH-Reform fort und begründet dies überzeugend mit systematischen und gesetzgeberischen Gründen.