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Perspektiven 14

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Inkongruente Gewinnverteilung bei einer GmbH und Still

Die zu je einem Drittel an einer GmbH beteiligten Geschwister beteiligten sich außerdem atypisch still an dieser. Abweichend von der grundsätzlich maßgeblichen Gewinnverteilung für die stillen Gesellschafter wurden für die Anfangsphase zugunsten eines Gesellschafters Vorabgewinne festgelegt, die sich jedoch innerhalb der vorgesehenen Laufzeit nach drei Jahren durch gegenläufige Vorabgewinne der anderen Gesellschafter ausgleichen. Das FG Münster hatte mit Urteil vom 14.08.2013 keine Bedenken gegen die modifizierte Ergebnisverteilung für die GmbH & Still und sah darin auch kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO. In der Urteilsbegründung machte das FG mit Recht deutlich, dass Gestaltungen nicht schon deshalb missbräuchlich sind, weil sie der Nutzung steuerlicher Verluste dienen. Unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung hat das FG betont, dass weder ein inkongruente Gewinnverteilung noch eine steuerliche Gestaltung, die zum Ziel hat, das Verlustausgleichspotenzial eines Gesellschafters durch vertraglich vereinbarte inkongruente Gewinnzuweisung möglichst umfassend auszunutzen, grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sei.