Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 14

BFS | THEMA STEUERN

Erbschaftsteuer

Erbschaft auf selbstfinanzierte Versicherungsleistung

Schließt ein Ehegatte eine Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung ab, zahlt der andere Ehegatte Beiträge dafür und erwirbt der beitragszahlende Ehegatte nach dem Tod des anderen Versicherungsansprüche, sind diese nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbar, weil es nach dem BFH-Urteil vom 18.09.2013 insoweit an einer objektiven Bereicherung fehlt. Im Streitfall schloss die Ehefrau einen Rentenversicherungsvertag gegen Einmalbeitrag ab und erhielt dementsprechend eine Rente. Den Einmalbeitrag leistete der Ehemann. Es wurde mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart, dass diese für den Todesfall der rentenberechtigten Ehefrau die Differenz zwischen dem Einmalbetrag und den etwaig geringeren bereits gezahlten Renten an den Ehemann auszahlt. Diese Auszahlung ist mangels objektiver Bereicherung nicht steuerbar.