Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 14

BFS | THEMA STEUERN

Lohnsteuer

Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei nach dem BFH-Urteil vom 14.11.2013 um Arbeitslohn. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Der BFH ist mit dieser Entscheidung von seinem Paketdienst-Fahrer-Urteil vom 7.07.2004 ausdrücklich abgerückt und hat so die Einheit der Rechtsordnung wieder hergestellt. Der wiederholte Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung soll und kann nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.