Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 14

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Nach dem BFH-Urteil vom 22.10.2013 findet die Gesamtplanrechtsprechung des BFH keine Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet und sich diese Schritte zur Erreichung des „Gesamtziels“ als notwendig erweisen, auch wenn dem Ganzen ein voraberstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen. Sieht ein vorab erstelltes Konzept vor, dass Teile des vereinbarten Kaufpreises, oder gar der gesamte vereinbarte Betrag, unmittelbar als Schenkung von dem Veräußerer an den Erwerber zurückfließen, liegt in Höhe des zurückgeschenkten Betrags keine entgeltliche Übertragung vor. Bei einer „teilentgeltlichen Betriebsaufgabe“ sind die Grundsätze der sog. Einheitstheorie nicht anzuwenden. Dadurch kam es im Streitfall im ersten Gestaltungsschritt durch Übertragung des das Besitzunternehmen bildenden Grundbesitzes zu einer gewinnrealisierenden Betriebsaufgabe und durch die später im selben Jahr erfolgte vermeintliche entgeltliche Übertragung der Anteile an der ehemaligen Betriebs-GmbH auf die Unternehmensnachfolger nicht zum erhofften Veräußerungsverlust nach § 17 EStG. Das Urteil ist zu einem eher seltenen Fall ergangen, indem sich der Steuerpflichtige und nicht das FA auf die Gesamtplanrechtsprechung berufen hatte. Nach dem Gesamtplan sollten die nacheinander geschalteten Teilakte zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG (im Streitfall noch § 7 Abs. 1 EStDV) geführt haben, während das FA und der BFH von einer Betriebsaufgabe ausgegangen sind.