Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 08

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft

Eine Lieferung von Gegenständen eines im Inland ansässigen Unternehmers an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine USt-ID-Nr. verwendet, der die Gegenstände im Inland abholen lässt und direkt an den letzten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat weiterliefert, kann nach dem BFH-Urteil vom 28.5.2013 als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicher Weise, und nachdem er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat. Bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten setzt die erforderliche Zuordnung der einen innergemeinschaftlichen Versendung zu einer der beiden Lieferungen eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalles und insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die innergemeinschaftliche Versendung erfolgte. Eine Divergenzanfrage gem. § 11 Abs. 3 FGO des erkennenden Senats an den Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, scheidet aus, wenn die Rechtsfrage zwischenzeitlich durch ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren abweichend von der Divergenzentscheidung für die nationalen Gerichte unionsrechtlich bindend entschieden worden ist. Der Fall hatte dem EuGH vorgelegen. Dessen Ausführungen haben den BFH bewogen, die die Umsatzsteuerbefreiung ablehnende Entscheidung des FG, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH, ohne Divergenzanfrage aufzuheben und die Sache an das FG zur weiteren Klärung des Sachverhaltes zurückzuverweisen.