BFS | THEMA STEUERN
Lohnsteuer
Verpflegungsmehrauwand für Leiharbeitnehmer
Nach dem BFH-Urteil vom 15.5.2013 steht auch Leiharbeitnehmern Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer. Der Kläger hatte mit seinem Begehren, auch als Leiharbeiter Verpflegungsaufwand geltend machen zu können, vor dem BFH in einem vorangegangenen Verfahren Erfolg. In diesem Urteil vom 17.6.2010 hatte der BFH entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischer Weise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und in den Gründen ausgeführt, es gäbe im Streitfall keine Anhaltspunkte für eine jeweils länger als drei Monate dauernde ununterbrochene Tätigkeit. Inzident wurde daher bereits in jenem Verfahren eine Anwendung der Dreimonatsgrenze beiläufig bejaht. Nach dem Sinn und Zwecke dieser zeitlichen Befristung ist dies auch gerechtfertigt, denn selbst der Leiharbeiter kann sich ebenso wie der reguläre Arbeitnehmer in dieser Zeit auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen.