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Perspektiven 08

BFS | THEMA STEUERN

Bilanzsteuerrecht

Zur Bilanzierung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens

Im Urteilsfall war streitig, ob die im Zusammenhang mit einem der Klägerin gewährten Darlehen sowie einer an ihrem Betrieb begründeten stillen Beteiligung angefallenen Gebühren zu aktivieren sind. Mit Urteil vom 14.11.2012 hat der BFH hierzu entschieden, dass die typisch stille Beteiligung in der Bilanz des Stillen „wie eine Kapitalforderung“ zu behandeln und hiermit korrespondierend im Abschluss des Inhabers des Handelsgewerbes als „qualifizierter Kredit“ und damit als Fremdkapital auszuweisen ist. Demgemäß sind auch die anlässlich der Begründung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses zu entrichtenden Nebenkosten nach den für Darlehen geltenden Rechtsregeln aktiv abzugrenzen. Bezüglich der Bearbeitungsgebühr für die stille Beteiligung wies der BFH darauf hin, dass diese nicht als Wirtschaftsgut zu aktivieren ist. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen könne er jedoch nicht abschließend beurteilen, ob diese Ausgabe in der Bilanz der Klägerin aktiv abzugrenzen ist. Letzteres wäre der Fall, wenn sie im Falle der Kündigung des Gesellschaftsvertrages anteilig zurückzuerstatten gewesen wäre. Gleiches gilt auch für die Gebühren in Zusammenhang mit einer Ausfallgarantie zur Absicherung der Beteiligung. Auch diesbezüglich hatte die Klägerin im Streitfall eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.