Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 08

BFS | SPEZIAL FÜR HEILBERUFE

Honorararzt und der Schein der Selbstständigkeit

Die Tätigkeit eines Honorararztes kann grundsätzlich selbstständiger Natur sein oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses erfolgen. Zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung und Abgrenzung kann das folgende aktuelle Urteil des SG Kassel vom 20. Februar 2013 einige Anhaltspunkte liefern. Ein ärztlicher Psychotherapeut hatte in einer Rehabilitationsklinik im Rahmen eines Honorararztvertrages stationär Patienten betreut. Im Rahmen einer Statusfeststellung bewertete die Deutsche Rentenversicherung die Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Psychotherapeut argumentierte, dass er unter anderem nicht gehalten sei, seine Tätigkeit beziehungsweise seine Arbeitskraft ausschließlich dem Krankenhaus zur Verfügung zu stellen. Er sei auch vertraglich nicht gehalten, Anweisungen der Klinik zu folgen, was ihn von den in der Klinik angestellten Ärzten unterscheide. Ein Direktionsrecht liege gleichfalls nicht vor. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Wesentliches Merkmal für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in diesem Sinne ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber. Bedeutsame Anhaltspunkte dafür sind die Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb und das damit in aller Regel verbundene Direktionsrecht des Arbeitgebers. Entscheidend ist also, ob der zur Arbeitsleistung Verpflichtete seine Tätigkeit im Wesentlichen selbst bestimmen kann, oder ob er hinsichtlich Zeit, Ort und Art seiner Arbeitsleistung an bestimmte Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist.