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Lohnsteuer
Reichweite des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines Dienstwagens durch Geschäftsführer
In mehreren Entscheidungen hat sich der VI. Senat des BFH mit der Reichweite des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines Dienstwagens durch Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer auseinandergesetzt. Die Kernaussage besteht darin, dass regelmäßig nicht im Wege des Anscheinsbeweises die private Mitbenutzung eines Dienstwagens unterstellt werden darf, wenn sie vertraglich ausdrücklich verboten ist. Vielmehr kann eine Privatnutzung in diesen Fällen nur angenommen werden, wenn eine verbotswidrige Privatnutzung festgestellt wird. Die Entscheidungen:
Die BFH-Urteile vom 18.4.2013 (VI R 23/12) und vom 21.3.2013 (VI R 42/12) lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
- Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheines diese fehlenden Feststellungen nicht ersetzen.
- Dies gilt auch beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bzw. eines Familienunternehmens. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.
Das BFH-Urteil vom 21.3.2013 (VI R 46/11) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Über die Frage ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen wird, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
- Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Privatnutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheines diese fehlenden Feststellungen nicht ersetzen.
- Dies gilt auch beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.
- Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen PKW allerdings unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Das BFH-Urteil vom 21.3.2013 (VI R 31/10) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil.
- Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheines, dass dienstliche Fahrzeuge, die zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhaltes zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich.
- Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten GmbH-Geschäftsführers in einem Golfclub führt zu Arbeitslohn, auch wenn eine solche Mitgliedschaft für den Beruf förderlich ist.
Aus den Entscheidungen ergibt sich, dass i. d. R. konkrete Feststellungen die Durchführungen von Privatfahrten mit dem Dienst-PKW ergeben müssen, wenn die private Nutzung verboten ist. In diesen Fällen dürfte es eine Rolle spielen, ob die Arbeitnehmer selbst über angemessene Privatfahrzeuge verfügen. Bei der erforderlichen Feststellung, ob Privatnutzungen vorliegen, dürfte es nicht unbeachtlich sein, wenn ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, obwohl es in Fällen festgestellter tatsächlicher Privatnutzung irrelevant ist.