BFS | THEMA STEUERN
Umsatzsteuer
Anwaltsleistungen in einem Strafverfahren
Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 21.2.2013 (Becker), hat der BFH den Vorsteuerabzug aus Anwaltsleistungen in einem Strafverfahren nicht anerkannt, obwohl die vorgeworfene Tat in engem Zusammenhang mit der Erzielung eines Umsatzes begangen wurde. Im Leitsatz zur Entscheidung heißt es: „Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistungen“, so der BFH in seinem Urteil vom 11.4.2013. Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Völlig zu überzeugen vermag diese Beurteilung nicht. Im Streitfall war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden, der Einzelunternehmer, Organträger, Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer im Baugewerbe tätigen Unternehmensgruppe war. Vorgeworfen wurde dem Kläger, er habe durch Bestechung Informationen über Ausschreibungen für ein Bauprojekt erhalten und dadurch die Konkurrenzangebote gezielt unterbieten können. Das Strafverfahren selbst wurde gegen Zahlung von Geldbeträgen eingestellt.